Pflegekosten von der Steuer absetzen
Wer einen Angehörigen unentgeltlich pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Alternativ oder zusätzlich lassen sich tatsächliche Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen.
- Pflege-Pauschbetrag je Pflegegrad: PG2 600 €, PG3 1.100 €, PG4 und PG5 1.800 €/Jahr
- Voraussetzung: unentgeltliche, persönliche Pflege in häuslicher Umgebung
- Alternativ: tatsächliche Kosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag 2026?
Der Pflege-Pauschbetrag beträgt je nach Pflegegrad: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 pro Jahr (§ 33b Abs. 6 EStG).
Wer kann den Pflege-Pauschbetrag geltend machen?
Personen, die einen Angehörigen persönlich und unentgeltlich in häuslicher Umgebung pflegen. Wird das Pflegegeld als Gegenleistung vereinnahmt, entfällt der Anspruch – für Eltern, die das Pflegegeld für ihr Kind verwenden, gilt eine Ausnahme.
Kann ich stattdessen die tatsächlichen Kosten absetzen?
Ja. Tatsächliche Pflegeaufwendungen können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG angesetzt werden (abzüglich zumutbarer Eigenbelastung). Dies ist ein allgemeiner Hinweis und ersetzt keine Steuerberatung.
Stand 2026. Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind die offiziellen Stellen und deine Pflegekasse.