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§ 33b EStG · für pflegende Angehörige

Pflegekosten von der Steuer absetzen

Wer einen Angehörigen unentgeltlich pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Alternativ oder zusätzlich lassen sich tatsächliche Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag 2026?

Der Pflege-Pauschbetrag beträgt je nach Pflegegrad: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 pro Jahr (§ 33b Abs. 6 EStG).

Wer kann den Pflege-Pauschbetrag geltend machen?

Personen, die einen Angehörigen persönlich und unentgeltlich in häuslicher Umgebung pflegen. Wird das Pflegegeld als Gegenleistung vereinnahmt, entfällt der Anspruch – für Eltern, die das Pflegegeld für ihr Kind verwenden, gilt eine Ausnahme.

Kann ich stattdessen die tatsächlichen Kosten absetzen?

Ja. Tatsächliche Pflegeaufwendungen können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG angesetzt werden (abzüglich zumutbarer Eigenbelastung). Dies ist ein allgemeiner Hinweis und ersetzt keine Steuerberatung.

Stand 2026. Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind die offiziellen Stellen und deine Pflegekasse.